AGB

Allgemeine Geschäftsbegingungen

Stand März 2025

Vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen Geschäfte verbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Der Veranstalter akzeptiert und unterwirft sich den Bedingungen sowie allen einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften und übernimmt durch seine Auftragserteilung die Haftung für deren Einhaltung, entstehende Kosten und Stornogebühren.

  1. STORNOBEDINGUNGEN

    15 Tage nach Vertragsdauer 20 % der Raummiete
    Von 8–4 Wochen vor der Veranstaltung 35 % der Raummiete
    Stornierung 27-14 Tage vor der Veranstaltung 50 % der Raummiete
    Stornierung 13-7 Tage vor der Veranstaltung 75 % der Raummiete
    Stornierung 6-3 Tage vor der Veranstaltung 100 % der Raummiete
    Stornierung innerhalb von 2 Tagen vor der Veranstaltung 100% der Raummiete +50 % des gebuchten F&B-Umsatzes

  2. GARANTIE & VERRECHNUNG

    Spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung wird die Bekanntgabe der Speisenauswahl / des Arrangements / der gewünschten Raumstellung sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen benötigt. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestteilnehmerzahl und wird dem Veranstalter in jedem Fall in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinaus mehr Personen (als bestellt) teilnehmen, so wird die tatsächlich anwesende Personenanzahl verrechnet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird, im Fall einer reduzierten Teilnehmerzahl, ab dem zweiten Tag nur mehr die aktuelle Personenanzahl verrechnet.

  3. PREISE & RECHNUNGSLEGUNG

    Alle angebotenen Preise verstehen sich in Euro und inklusive aller Steuern, Abgaben und Bedienungsgeld. Gültig bis auf Widerruf. Sämtliche Wechsel– oder Überweisungsspesen gehen zu Kosten des Veranstalters/Auftraggebers. Rechnungen sind ohne Abzüge zahlbar innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet.

  4. GETRÄNKEABRECHNUNG

    Falls keine andere, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke und sonstigen Konsumationen nach dem tatsächlichen Verbrauch in Rechnung gestellt.

  5. MITGEBRACHTE SPEISEN & GETRÄNKE

    Ohne schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung dürfen keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation in der Spitzenfabrik und angeschlossene Räumlichkeiten gebracht werden. Die Spitzenfabrik behält sich vor, für mitgebrachte Speisen und Getränke ein entsprechendes Entgelt zu verrechnen.

  6. RAUMSTELLUNG & DEKORATION

    Die laut letztgültige Bestätigung der Spitzenfabrik vom Veranstalter bestellte Raumstellung / Bestuhlung wird vorbereitet. Sollte kurzfristig eine andere Raumstellung / Bestuhlung gewünscht werden, behält sich die Spitzenfabrik vor ein dem Aufwand angemessenes Entgelt zu verrechnen. Der Veranstalter ist verpflichtet das Anbringen von Dekorationsmaterial durch die Spitzenfabrik bewilligen zu lassen. Anbringung nur durch Fachpersonal unter Einhaltung feuerpolizeilicher Bestimmungen. Sämtliche durch die Herstellung / den Abbau von Dekorationsmaterial entstehenden Kosten gehen zulasten des Veranstalters.

  7. MUSIK

    Sollte eine öffentliche Veranstaltung mit Musik– oder anderen Darbietungen geplant sein, ist der Veranstalter verpflichtet die notwendige Anmeldung bei AKM und Veranstaltungsbehörde (spätestens 4 Woche vorher) rechtzeitig einzubringen und die Bestätigungen 1 Woche vor der Veranstaltung vorzulegen. Wir bitten um Verständnis, dass bei übermäßiger Lärmbelästigung der Umgebung die Musikvorführung durch den verantwortlichen Spitzenfabrikmitarbeiter abgebrochen werden kann. Musik kann grundsätzlich bis 24.00 Uhr gespielt werden.

  8. KÜNDIGUNG DURCH SPITZENFABRIK

    Die Spitzenfabrik kann das Vertragsverhältnis beenden, wenn die Veranstaltung den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes gefährdet, der Veranstalter gesetzliche Auflagen verletzt, der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind, grundlegende Bestandteile der Vereinbarung zum Nachteil der Spitzenfabrik verändert werden, vereinbarte Akonto-Zahlungen nicht rechtzeitig eintreffen, sowie im Fall höherer Gewalt. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall keinesfalls zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt. Vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des vom Veranstalter erteilten Auftrages für Veranstaltungen an die Spitzenfabrik. Anderslautende Bedingungen sind ungültig.

  9. GESCHÄFTSABSCHLUSS UND SONSTIGE VEREINBARUNGEN

    Ein Geschäftsabschluss bzw. sonstige Vereinbarungen mit uns kommen nur dann zustande, wenn diese zwischen uns und unseren Vertragspartnern schriftlich getroffen werden, wobei es aber auch genügt, wenn eine mündlich getroffene Absprache von uns schriftlich bestätigt wird. Eine derartige schriftliche Bestätigung durch unseren Vertragspartner genügt nicht für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein vom Vertragspartner von den schriftlich getroffenen Vereinbarungen abweichendes Verhalten gilt auch bei Duldung durch uns nicht als stille Abänderung des Vereinbarten. Die AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingung Leistungen vorbehaltlos erbringen!

  10. NUTZUNG

    1. Vertragsobjekt: Das Vertragsobjekt wird dem Vertragspartner im bekannten Zustand zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist dem Vertragspartner nur im Umgang der getroffenen Vereinbarung gestattet. Eine Abänderung der Nutzung des Vertragsobjektes ist nur mit unserer ausschließlichen Zustimmung zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, jegliche Nutzung von anderen Räumlichkeiten an den Vertragspartner weiterzuverrechnen! Der Vertragspartner hat mit Abschluss der Mietvereinbarung ausschließlich Recht auf die Nutzung der darin angeführten Räumlichkeiten! Der Vertragspartner hat durch Vertragsabschluss nicht die Exklusivität am Veranstaltungstag in der Spitzenfabrik. Wir behalten uns das Recht vor, weitere Räumlichkeiten an andere Veranstalter zu vermieten!

    2. Benutzungsdauer: Diese hat entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu erfolgen. Für den Fall der unberechtigten längeren Benutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, Benutzungsentgelt zumindest in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen bzw. sämtliche darüberhinausgehende Schäden zu ersetzen.

    3. Auf- und Abbau: Dieser hat innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu erfolgen. Sollte dies nicht erfolgen, besteht für uns die Berechtigung, Sondermaßnahmen zu setzen. Im Zuge derer sind wir berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten der Vertragspartner zu entfernen bzw. verwahren zu lassen, wobei uns für die Verwahrung keinerlei Haftung trifft.

  11. BENÜTZUNGSBEDINGUNGEN

    1. Sorgfaltspflicht: Das Bestandsobjekt ist vom Vertragspartner widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung ist es uns von ihm bei Beendigung der Benutzung zurückzustellen.

    2. Rauchverbot: Die Spitzenfabrik ist ein öffentliches Gebäude. In allen Räumlichkeiten herrscht absolutes Rauchverbot, unabhängig von der Art der eingemieteten Veranstaltung. Dieses Rauchverbot ist auch während der Auf- und Abbauarbeiten einzuhalten. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass sich alle Beteiligten an dieses Verbot halten! Ebenso hat er für ausreichend Ordner- oder Sicherheitspersonal zu sorgen, damit diese Auflagen eingehalten werden!

    3. Nächtigung: Ohne unsere Zustimmung ist die Nächtigung ausnahmslos verboten.

    4. Weitergabe des Bestandsobjekts/Abtretungs- und Verrechnungsverbot: Untervermietung, Platzübertragung und Gleichartiges ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

    5. Einbringung von Gegenständen: Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Geräte, Maschinen, Gegenstände und Ähnliches nicht eingebracht werden. Auch für den Fall der Genehmigung haftet unser Vertragspartner dafür, dass sämtliche gesetzliche und behördliche Auflagen dafür erfüllt werden.

    6. Verwendung von Fremdgeräten bzw. Maschinen: Die Verwendung von Fremdgeräten bzw. Maschinen, welche nicht von uns zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Sie haben den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften zu entsprechen und betriebssicher zu sein. Für allfällige Schäden haftet unser Vertragspartner entsprechend, den in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen angeführten Bestimmungen bzw. hat, Schadenersatz zu leisten.

    7. Ausgabe von Speisen und Getränken: Die Ausgabe von Speisen und der Ausschank von Getränken ist untersagt. Außer es wurde zwischen uns und unseren Vertragspartnern eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen.

    8. Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen: Der Verkauf von Artikeln und Gegenständen und auch die Erbringung von Dienstleistungen welcher Art auch immer gegen Entgelt ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Ein Zuwiderhandeln dagegen berechtigt uns zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

  12. BEDIENUNG TECHNISCHER ANLAGEN

    Sämtliche technische Anlagen in den Bestandsräumlichkeiten dürfen nur von unseren Arbeitnehmern und unseren Beauftragten bedient werden. Eine selbstständige Bedienung ohne schriftliche Bestätigung durch Vermieter ist nicht gestattet!

  13. VERANSTALTUNGSDURCHFÜHRUNG

    1. Abspracheverpflichtung: Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung zu erteilen. Wir sind berechtigt, den Einlass zu einer Veranstaltung dann zu verweigern, wenn die zu erfüllenden Auflagen seitens des Vertragspartners nicht erfüllt wurden, ohne dass diesem die Berechtigung zusteht, dadurch eine Minderung des Entgeltes zu, begehren.

    2. Übergabe des Bestandobjektes: Sollte nichts anderes vereinbart sein, wird das Bestandsobjekt zirka zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn an den Vertragspartner bzw. dessen Bevollmächtigten übergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt anwesend zu sein. Allfällige Bemängelungen sind sofort zu erheben, ansonsten die Übergabe durch uns als ordnungsgemäß erbracht gilt. Bemängelungen sind unzulässig, soweit aus technischen Gründen von den getroffenen Vereinbarungen geringe Abweichungen bestehen, des Weiteren auch bei Farbtonabweichungen bzw. bei der Dekoration.

    3. Behördliche Kommissionierung: Sollte eine solche erforderlich sein, hat der Vertragspartner daran mitzuwirken.

    4. Anwesenheitspflicht: Stand Jänner 2025 sollte weder während der behördlichen Kommissionierung noch während der Dauer der Veranstaltung der Vertragspartner bzw. ein bevollmächtigter Vertreter anwesend sein, sind wir berechtigt, Sofortmaßnahmen im Sinne des Punktes 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu setzen.

    5. Ordnung: Der Vertragspartner hat, sollte dies erforderlich sein, auf eigene Kosten einen Ordnerdienst zu stellen.

    6. Abwicklung der Veranstaltung: Sollte eine ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung nicht gewährleistet sein, so sind wir berechtigt, Sofortmaßnahmen im Sinne des Punktes 21 bzw. vorzeitige Vertragsauflösung in Sinne des Punktes 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ergreifen bzw. zu erklären. Soweit nicht vertraglich eine politische Veranstaltung durchgeführt wird, ist jede politische Agitation untersagt.

  14. VERANSTALTUNGSWERBUNG

    Der Vertragspartner anerkennt unsere Berechtigung, Werbungen für die jeweiligen Veranstaltungen durchzuführen und billigt diese, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Des Weiteren sind wir auch berechtigt, für Hörfunk und Fernsehen Aufnahmen durchführen zu lassen, ohne dass der Vertragspartner berechtigt ist, davon irgendwelche Forderungen abzuleiten.

  15. STEUERN UND ABGABEN

    Der Vertragspartner hat für die fristgerechte Bezahlung von Steuern und Abgaben jeder Art zu sorgen und für sämtliche, anfällig sich für uns daraus ergebenden nachteiligen Folgen uns Schad- und klaglos zu halten.

  16. VERANSTALTUNGSRISIKO

    1. Das Veranstaltungsrisiko trägt der Vertragspartner einschließlich Vorbereitung, Abwicklung, Auf- und Abbau.

    2. Den Vertragspartner trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei insbesondere jegliche Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt.

    3. Uns trifft keinerlei Haftung für das Abhandenkommen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung von wem auch immer eingebrachter Gegenstände.

    4. Der Vertragspartner übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.

  17. VERSICHERUNG

    Der Vertragspartner muss eine für seine Veranstaltung ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungspolizze ist uns und der Behörde mitzuteilen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen bzw. wo ein großer Sachschaden eintreten könnte, ist die Versicherung zu unseren Gunsten zu vinkulieren.

  18. HAUSORDNUNG FÜR VERANSTALTUNGSRÄUMLICHKEITEN

    Der Vertragspartner erklärt hiermit, in Kenntnis der für die Veranstaltung geltenden Hausordnung zu sein, sich den darin genannten Bestimmungen zu unterwerfen und dafür zu haften, dass sämtliche Personen, welche mit seiner Kenntnis das Mietobjekt benützen bzw. die Veranstaltung besuchen, sich den Bestimmungen der Hausordnung gemäß verhalten. Der Vertragspartner erklärt gleichzeitig, aus zeitweiligen Störungen in der Wasserzufuhr, Gebrechen an den Gas- und elektrischen Leitungen sowie der Kanalisation bzw. aus Betriebsstörungen welcher Art auch immer und sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse uns gegenüber keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten.

  19. AUFLAGEN

    Sollten bei Veranstaltungen welcher Art auch immer gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungen nur durch unseren Vertragspartner selbst vorgenommen werden können, so hat dieser bis spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung uns diese nachzuweisen. Dieser Nachweis hat spätestens an diesem Tage bei unserer Geschäftsleitung eingelangt zu sein. Bei nicht fristgerechter Erbringung desselben besitzen wir die Berechtigung, von der Vereinbarung zurückzutreten, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, das gesamte mit uns vereinbarte Entgelt sowie auch den durch Unterbleiben der Veranstaltung entstehenden Schaden gemäß Punkt 23 zu ersetzen.

  20. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

    Ohne Nachfristsetzung sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt,
    1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners oder wenn mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt,

    2. wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist bzw. durch dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.

    3. wenn die Veranstaltung gegen zwingende Gesetze, Verordnungen oder wesentliche zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen verstößt. In all diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt zu leisten und den allenfalls uns entstandenen Schaden gemäß Punkt 21 zu ersetzen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Veranstaltungen ohne Angabe von weiteren Gründen abzusagen, insbesondere wenn diese Veranstaltungen gegen moralische, ethische oder rechtliche Grundsätze verstoßen beziehungsweise wenn zu befürchten ist, dass diese Veranstaltungen strafbare Handlungen befördern würden. Insbesondere gilt dies, wenn die vor Vertragsschluss dargelegte Programmierung von tatsächlichen abweicht. In all diesen Fällen bleibt der Anspruch vom Vermieter auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche vom Vermieter bleiben von dieser Regelung unberührt.

  21. HAFTUNG

    Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch den Veranstalter, seine Beauftragten, Angestellten oder Besucher entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, derartige Schäden unverzüglich auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Wir lehnen jede Haftung für Schäden, die Personen oder Güter, insbesondere Ausstellungs- und Einrichtungsgegenstände, auf dem Veranstaltungsgelände aus welchem Grund und durch wen immer erleiden, sowie für jede Art Verluste ausdrücklich ab, auch dann, wenn diese Schäden durch Mängel an Gebäuden und Einrichtungen unseres Veranstaltungszentrums verursacht werden. Diese alle Risiken befreiender Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen. Sollten Dritte Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, hält der Veranstalter den Vermieter Schad- und klaglos.

  22. SOFORTMASSNAHMEN

    Sollte es sich während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benutzung als notwendig erweisen, Maßnahmen zu setzen und ein Verantwortlicher des Vertragspartners nicht erreichbar sein, so sind wir berechtigt, die uns zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

  23. SCHADENERSATZ

    Im Falle, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, Schadensminderung zu begehren. Sollte sich zur Durchsetzung der uns zustehenden Forderung gegenüber unserem Vertragspartner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als zweckmäßig erweisen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die uns dadurch entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen.

  24. KOMPENSATIONSVERBOT

    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an uns haben könnte, mit den an uns zu erbringenden finanziellen Leistungen zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.

  25. RÜCKTRITTSRECHT

    Wir behalten uns vor, auch dann, wenn ein Vertrag rechtsgültig zwischen uns und unserem Vertragspartner zustande gekommen ist, von diesem, aus gerechtfertigten Gründen, bis einschließlich 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner berechtigt ist, daraus Ansprüche jeglicher Art abzuleiten. Ab dem 29. der Veranstaltung vorangehenden Tag verpflichten wir uns für den Fall des Rücktritts, dem Vertragspartner die ihm durch unseren Rücktritt entstehenden Kosten der Höhe nach, beschränkt mit 50% des vereinbarten Veranstaltungs-/ Mietbetrages gegen Nachweis dieser Kosten zu ersetzen. Eine derartige Schadensersatzforderung steht dem Vertragspartner dann nicht zu, wenn die Ursache für den Rücktritt in seiner Sphäre gelegen ist, bzw. für uns höhere Gewalt vorliegt.

  26. MITTEILUNGEN

    Wenn wegen Gefahr im Verzuge an den Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung nicht zugestellt werden kann, genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner bzw. dessen Bevollmächtigten.

  27. FEUERPOLIZEILICHE ANORDNUNGEN

    Gänge, Fluchtwege, Notbeleuchtung, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden, und hat der Vertragspartner Anordnungen der zuständigen Feuerwehr unbedingt Folge zu leisten.

  28. BETRETEN DES BESTANDOBJEKTES

    Wir sind berechtigt, auch während der Durchführung von Veranstaltungen durch Bevollmächtigte die, dem Vertragspartner in Bestand gegebenen Räumlichkeiten zu betreten.

  29. GARDEROBEN

    Garderoben werden durch uns nur entsprechend den mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Garderobengebühr ist nach Maßgabe des angeschlagenen Tarifes zu entrichten. Eine Haftung für die Garderobe trifft uns nur im Umfang der von uns abgeschlossenen Versicherung.

  30. PARKPLÄTZE

    Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den Parkplätzen bzw. Flächen gestattet, welche von uns zugewiesen werden. Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird auch keinerlei Haftung dieser Parkplätze für deren Eignung bzw. für den Fall, dass darauf abgestellte Fahrzeuge beschädigt oder gestohlen werden, übernommen.

  31. DROHNEN UND UNBEMANNTE LUFTFAHRZEUGE

    Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge sind am Gelände und über dem Luftraum der Vermietung verboten, außer es liegen gesonderte Bewilligungen der Austro Control GmbH vor. Sämtliche Genehmigungen sind dem Vermieter vor Flugantritt vorzulegen.

  32. KENNTNIS

    Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis aller der mit der Vereinbarung zusammenhängenden Umstände zu sein und verzichtet deshalb auf die Anfechtung der Vereinbarung wegen Zwanges, Irrtums oder aus welchem Grund immer.

  33. KOSTEN

    Der Vertragspartner verpflichtet sich allfällige infolge des Geschäftsabschlusses sich ergebende Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen und sollten wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, uns Schad- und klaglos zu halten.

  34. SALVATORISCHE KLAUSEL

    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grunde auch immer nichtig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen.

  35. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

    Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder damit im Zusammenhang stehenden, und zwar auch nach ihrer Beendigung, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der Vereinbarung wird ausschließlich der Gerichtsstand St. Pölten gemäß § 104 JN vereinbart. GB06.